RS UVS Burgenland 1998/05/05 02/01/98061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1998
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Rechtssatz

Wird ein Straferkenntnis dem Beschuldigten selbst zugestellt, obwohl er

rechtsfreundlich vertreten ist, bewirkt die bloße Telefax-Übermittlung dieses Schriftstückes seitens des Beschuldigten an den Rechtsvertreter nicht, dass

diesem das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung des Zustellmangels ist daher nicht eingetreten.

Schlagworte
Tatsächliches Zukommen; Zustellmangel, Heilung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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