Die für die Zurückweisung maßgebliche Annahme des Grenzkontrollorganes, daß der Einreisewillige (Besitz eines slowenischen Reisepasses) am 31.12.1997 die Absicht gehabt hätte, in Österreich eine unbewilligte Erwerbstätigkeit - als Hilfsarbeiter- aufzunehmen, konnte nicht bereits auf den Ausweisungsbescheid aus dem Jahre 1995 (Ekis-Anfrage) gestützt werden. Die erkennende Behörde übersieht hiebei keinesfalls die dem Grenzkontrollorgan zustehende kurze Zeitspanne zur Überprüfung einer Erwerbstätigkeit des Einreisewilligen, jedoch müssen zur Entscheidungsfindung zumindest Anhaltspunkte vorliegen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auf eine Erwerbstätigkeit des Einreisewilligen schließen lassen.
Solche Anhaltspunkte lagen - trotz der Nichtvorweisung weiterer Papiere bzw. einer gültigen Aufenthaltsbewilligung - nicht vor:
So wurde der Beschwerdeführer, der in Österreich lediglich Medikamente einkaufen wollte (Hepatitis), nicht nach der Absicht einer Erwerbstätigkeit in Österreich befragt. Weiters hatte das Grenzkontrollorgan nicht nachgesehen, ob sich im Fahrzeug Arbeitskleidung bzw. Gegenstände, die auf eine Arbeitstätigkeit schließen lassen, befunden hatten. Schließlich hätte der in Marburg wohnhafte Beschwerdeführer beim angenommenen Arbeitsort in Klagenfurt einen kürzeren Weg als den Grenzübergang Spielfeld benützt, und war der Beschwerdeführer aufgrund des erwähnten Ausweisungsbescheides davon in Kenntnis, daß er bei Angabe einer Arbeitstätigkeit einer Visumspflicht unterliege.