RS UVS Vorarlberg 1998/05/18 1-0171/98

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Veröffentlicht am 18.05.1998
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, da der Weg für jedermann erkennbar nur als Grundstückszufahrt zu einem Einfamilienwohnhaus samt landwirtschaftlichem Kleinbetrieb dient und als solcher in der Regel nur von den Bewohnern und von diesen bekannten Personen benutzt wird, nicht jedoch von "betriebsfremden" Personen, wie etwa Kunden, Parkplatz suchenden Fahrzeuglenkern, Wanderern usw. Die hier in Rede

stehende Zufahrtsstraße ist somit schon dem äußeren Anschein nach nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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