RS UVS Kärnten 1998/05/19 KUVS-242/4/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Bringt der Beschwerdeführer am 12.2.1998 einen Asylantrag ein, so ist er zum Zeitpunkt der Zurückschiebung am 17.2.1998 als Asylwerber anzusehen. Da gemäß § 21 Abs 2 Asylgesetz ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf, ist die Zurückschiebung am 17.2.1998 als rechtswidrig zu erklären.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten