RS UVS Burgenland 1998/05/19 03/06/98042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
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Rechtssatz

Änderungen an einer genehmigte Type und an einem einzelnen zum Verkehr

zugelassenen Fahrzeug sind nach Maßgabe der §§ 32 und 33 KFG möglich, setzen

jedoch tatsächliche Veränderungen am Fahrzeug voraus. Für eine Herabsetzung des Gesamtgewichtes von 18.000 kg auf 17.990 kg, ohne dass am Fahrzeug eine

tatsächliche Veränderung vorgenommen wurde, fehlt die gesetzliche Grundlage.

Schlagworte
Einzelgenehmigung, Änderung; tatsächliche Veränderung am Fahrzeug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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