RS UVS Oberösterreich 1998/05/29 VwSen-310136/3/Ga/Ha

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Rechtssatz

Das vorliegend in Rede stehende Tatbild der unbefugten Ausübung des Sammelns von gefährlichen Abfällen stellt nach objektiven Kriterien entscheidend auf die Tätigkeit ab, einerlei, ob diese durch ein Abholen direkt beim Kunden bzw von einer Örtlichkeit außerhalb des eigenen Betriebsgeländes oder durch ein Entgegennehmen (von einem bekannten/unbekannten Anlieferer) auf dem dafür vorgesehenen Betriebsgelände ausgewiesen ist. Damit aber ist als Tatort iSd § 27 Abs.1 iVm § 2 Abs.2 VStG jener Ort maßgeblich, an dem der Täter durch Abholen oder durch Entgegennehmen von Abfällen (Altöl) gehandelt hat.

Dementsprechend können sich, weil ausgeschlossen ist, daß beide Handlungsalternativen an ein und derselben Adresse stattfinden, unterschiedliche Tatorte, aber auch mehrere örtlich zuständige Strafbehörden ergeben.

Die Tatanlastungen des angefochtenen Straferkenntnisses und, damit übereinstimmend, der ersten Verfolgungshandlung (AzR vom 24.10.1996) verwenden - ohne erkennbare und plausible Zuordnung - beide, hier für die Bestimmung des Tatortes entscheidenden verba legalia ("entgegengenommen" und "abgeholt"). Es unterliegt aber nach Maßgabe des Strafaktes in Zusammenschau mit dem dem Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhalt keinem Zweifel, daß die bezeichneten Abfälle von der involvierten Gesellschaft nicht an ihrem in der Stadt Steyr gelegenen Betriebsstandort entgegengenommen, sondern vom Betrieb des im Schuldspruch genannten Abfallerzeugers abgeholt wurden. Dieser Betrieb liegt im Gebiet der Gemeinde G und somit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Strafbehörde.

Das vorliegende Strafverfahren wurde von einer örtlich unzuständigen Behörde eingeleitet und mit dem angefochtenen Straferkenntnis abgeschlossen. Es war daher aus Anlaß der Berufung wegen rechtswidriger Inanspruchnahme einer nicht gegebenen Zuständigkeit aufzuheben. Eine materielle Einstellungswirkung ist im Beschwerdefall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses allerdings nicht verbunden (vgl VwGH 8.10.1992, 92/18/0391); dies war in der Spruchformulierung zum Ausdruck zu bringen.

Schlagworte
§ 15/1 AWG: örtliche Zuständigkeit der Strafbehörde bei unbefugter Sammlung von Abfällen; Tätigkeitsdelikt; zwei Handlungsalternativen; Ort des Sammelns; Ort des Entgegennehmens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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