RS UVS Steiermark 1998/05/29 30.14-84/97

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Rechtssatz

§ 99 Abs 2 a StVO bestraft das Zuwiderhandeln gegen die Fahrverbote (Fahrverbotsverordnungen) für Lastkraftfahrzeuge nach § 42 StVO mit einer Mindeststrafe von S 3.000,--, jedoch nicht Geschwindigkeitsüberschreitungen, die LKW-Lenker zu der im

§ 42 Abs 8 StVO angeführten Nachtzeit begehen; letztere Übertretungen sind nach der milderen Bestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO (keine Mindeststrafe) zu bestrafen.

Schlagworte
Strafbestimmung Lastkraftwagen Fahrverbot Nachtfahrverbot Wochenendfahrverbot Geschwindigkeitsüberschreitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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