RS UVS Kärnten 1998/06/10 KUVS-1695-1699/6/97

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Veröffentlicht am 10.06.1998
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Verletzt der Lenker die in der EG-Verordnung 3820/85 vorgesehenen Lenkzeiten oder folgt ein Schaublatt für einen bestimmten Tag den Kontrollorganen nicht aus, so ist er dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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