RS UVS Kärnten 1998/06/12 KUVS-731-732/1/98

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Veröffentlicht am 12.06.1998
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Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages stellt - ausgenommen den Fall des § 61 Abs 5 AVG - einen nicht verbesserbaren inhaltlichen Mangel der Berufung dar, der zu ihrer Zurückweisung führt (VwGH vom 26.1.1995, Zl. 94/06/0226).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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