RS UVS Kärnten 1998/06/16 KUVS-K1-586/5/98

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Veröffentlicht am 16.06.1998
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Rechtssatz

Wurde die Sachverständigengebühr durch die erstinstanzliche Behörde noch nicht angewiesen, ist der Berufungswerber als Barauslagenersatzpflichtiger noch nicht leistungspflichtig. Diese Ersatzpflicht setzt voraus, daß die Barauslagen der Behörde schon erwachsen sind (VwGH 21.10.1987, 87/03/0175, 26.6.1990, 89/05/0004). (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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