RS UVS Vorarlberg 1998/06/18 1-0219/98

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Veröffentlicht am 18.06.1998
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Rechtssatz

Da nicht nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wurde, trat die Strafverfügung mit Einbringung des Einspruches außer Kraft. Aufgrund dessen hätte die Erstbehörde nach Einlangen des Einspruches das ordentliche Verfahren einleiten müssen. Dort hätte sie dann auch die Möglichkeit gehabt, eine Berichtigung der Tatzeit vorzunehmen. Es wurde somit mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein "Bescheid" berichtigt, der zum Zeitpunkt der Berichtigung infolge des vorangegangenen Einlangens des Einspruches nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. Der Berichtigungsbescheid teilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Schicksal des berichtigten Bescheides. Mangelt es der berichtigten Erledigung an Bescheidcharakter, so muß auch der Berichtigungsbescheid ins Leere gehen. Ein Berichtigungsbescheid kann nur dann rechtliche Wirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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