RS UVS Vorarlberg 1998/06/19 1-0169/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1998
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Rechtssatz

Ein Sprung in der Windschutzscheibe von unten bis oben eines LKW stellt auch dann einen schweren Mangel dar, wenn sich dieser nicht im Sichtbereich befindet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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