RS UVS Kärnten 1998/06/19 KUVS-992/5/97

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Veröffentlicht am 19.06.1998
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Kommt die Beschuldigte dem behördlichen Auftrag, binnen einer Frist, den Maschendrahtzaun, welcher konsenslos auf dem in ihrem Mieteigentum stehenden Grundstück errichtet wurde, zu entfernen, nicht fristgerecht nach, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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