Ist dem Beschuldigten zuzugestehen, daß er aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit und der Höhenlage des Waldgrundstückes zu befürchten hatte, daß bei rechtmäßigem Handeln die Entfernung des Windbruchs erst im nächsten Jahr, nach Ausfliegen der Borkenkäfer, bewerkstelligt werden kann, so wurde die Tat - vorliegend Errichtung einer Forststraße ohne Bewilligung - unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Dementsprechend kann mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.