RS UVS Kärnten 1998/06/23 KUVS-800-801/10/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Wer eine Baustelle, bei welcher die Bauarbeiten mehr als fünf Arbeitstage dauerten, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet hat, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten