Kommt der Beschuldigte dem behördlich erteilten Auftrag, den konsenslosen Betrieb der Kiesgrube auf Parzelle A, KG B, unverzüglich einzustellen und die in der Kiesgrube befindlichen zwei Radlader aus der Grube zu entfernen, nicht fristgerecht nach, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.