RS UVS Steiermark 1998/06/25 30.3-53/97

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Rechtssatz

Eine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 4 KFG liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen zum Besuch eines Kirtages verwendet - und dort auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt - wird, da diese Verwendung nicht mehr im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Probefahrt zu sehen ist.

Schlagworte
Probefahrt Probefahrtkennzeichen Verwendung abstellen Besuch Zusammenhang
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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