Eine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 4 KFG liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen zum Besuch eines Kirtages verwendet - und dort auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt - wird, da diese Verwendung nicht mehr im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Probefahrt zu sehen ist.