RS UVS Steiermark 1998/07/02 30.14-174/97

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Rechtssatz

Die Vorrangregel des § 19 Abs 6 und Abs 7 StVO ist vom Verlassen der Grundstücksausfahrt (benachrangte Verkehrsfläche) bis zum Ende des Einordnens in den fließenden Verkehr der angestrebten Fahrtrichtung (nach links stadtauswärts) zu beachten, auch wenn vor dem Erreichen dieses Fahrstreifens drei stadteinwärts führende Fahrstreifen gequert werden müssen.

Schlagworte
Wartepflicht einordnen fließender Verkehr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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