RS UVS Niederösterreich 1998/07/10 Senat-GF-98-471

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Veröffentlicht am 10.07.1998
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Rechtssatz

Aus § 101 Abs 7 KFG kann keine unbedingte Notwendigkeit abgeleitet werden, zur Feststellung des Gewichtes (bei Verdacht auf Überladung) eine Kontrollabwaage durchzuführen; vielmehr kann das Gewicht auch durch Vermessung des Ladevolumens unter Berücksichtigung des spezifischen Gewichts der Ladung ermittelt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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