RS UVS Wien 1998/07/14 04/A/40/66/98

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Veröffentlicht am 14.07.1998
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Rechtssatz

Zurückweisung eines Devolutionsantrages auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung hinsichtlich einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe.

Die Vollstreckungsverfügung stellt einen Bescheid dar, der gemäß § 10 Abs 3 VVG beim LH bzw der LReg mit Berufung anfechtbar ist. Bei Säumnis des Magistrates hinsichtlich der Erlassung einer beantragten Vollstreckungsverfügung ist der UVS daher nicht Devolutionsbehörde. Erst bei Säumnis des LH bzw der LReg stellt sich die Frage der Zuständigkeit des UVS als Devolutionsbehörde im Sinne des Erk VfGH 6.10.1997, G 1393/95.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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