RS UVS Oberösterreich 1998/07/14 VwSen-500065/14/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 14.07.1998
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Rechtssatz

Als gemeinsamer Nenner aus Verfahrensakt, Berufung und Angaben des Nachsichtswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, daß sich der Einschreiter nicht auf das Vorliegen einer vollen Befähigung iSd § 28 Abs1 Z1 GewO 1994 berufen hat. Gemäß § 28 Abs1 Z2 GewO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle 1997, BGBl. I/63) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen. Von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung iSd § 28 Abs1 Z2 GewO 1994 kann, jedenfalls nach der in ständiger Rechtsprechung entwickelten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Die so verstandene hinreichende tatsächliche Befähigung ist in diesem Fall aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, insbesondere der öffentlich mündlichen Verhandlung, zu bejahen.

Ihr gegenteiliges Ergebnis stützte die belangte Behörde - ohne eine mündliche Verhandlung (§ 40 AVG) durchgeführt zu haben - teils auf wesentlich unvollständig gebliebene Ermittlungen, teils auf negative Stellungnahmen der Wirtschaftskammer OÖ, die sich jedoch als unschlüssig herausstellten.

So ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar, daß Einschau in die Meisterprüfungsordnung für das (heute als freies Gewerbe eingeordnete) Messerschmiede-Handwerk genommen worden wäre. Die Einschau hätte deutlich gemacht, daß der Nachsichtswerber mit der Ablegung der entsprechenden Prüfung sich sehr wohl Kenntnisse - jedenfalls in den Grundzügen - ua über Fachkalkulation und Arbeitnehmerschutz, einschließlich Unfallverhütung, angeeignet und daher auch, wie von ihm behauptet, für Zwecke dieses Verfahrens nachgewiesen hat. Ebenso erweist die - von der belangten Behörde gleichfalls nicht dargetane - Einschau in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, BGBl. 216/1961 idF BGBl. 407/1975, daß sich der Nachsichtswerber für die von ihm abgelegte Prüfung ua Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes (im Rahmen einer theoretischen Ausbildung von 15 Mindeststunden) anzueignen hatte. Daß der Übernahme der negativen Stellungnahmen der Wirtschaftskammer OÖ eine Prüfung auf Schlüssigkeit durch die belangte Behörde vorausgegangen wäre, ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Abgesehen davon, daß die zuständige Fachgruppe in der Stellungnahme vom 6. Februar 1997 verfehlterweise ein explizites Zustimmungsrecht annimmt (die damals geltende Rechtslage gewährte ein obligatorisches Anhörungsrecht), kann weder auf das Gesetz noch auf die Judikatur gestützt werden, wenn die Fachgruppe in ihrer Äußerung von einer (dem Nachsichtswerber offenbar abzuverlangenden) "reibungslosen" selbständigen Gewerbeausübung ausgeht. Gleichzeitig aber bleibt die Fachgruppe die Antwort schuldig, wie sie sich eine solche "reibungslose" selbständige Gewerbeausübung in den rauhen Winden der Marktwirtschaft vorstellt. Unzulässig aber ist die Vorgangsweise der Fachgruppe in dieser Äußerung, daß sie bestimmte Begründungselemente des Nachsichtsantrages herausnimmt und dann argumentiert, damit allein läge noch kein Indiz für die hinreichende tatsächliche Befähigung vor. Der Nachsichtswerber hat seinen Antrag keineswegs mit Einzelelementen begründet, sondern erkennbar auf eine Zusammenschau des ganzen Vorbringens gestützt und, davon ausgehend, behauptet, daß er daher aufgrund der von ihm belegten verschiedenen Ausbildungen und Berufstätigkeiten zusammen mit dem von ihm absolvierten Vorbereitungskurs sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen habe aneignen können. Indem jedoch die erwähnte Stellungnahme und auch die Ergänzungsstellungnahme der Wirtschaftskammer OÖ vom 2. Mai 1997 im Befundteil jeweils Einzelelemente des Begründungsvorbringens des Nachsichtswerbers herausnehmen und daran angeknüpft dann die wesentliche (negative) Folgerung ableiten, belastete die Fachgruppe ihre "Gutachten" mit Unschlüssigkeit und hätte die belangte Behörde diese "Gutachten" ihrem Bescheid nicht zugrunde legen dürfen.

Zwar erwähnt die belangte Behörde zutreffend, daß sie bei ihrer Beurteilung "insbesondere auf das jeweilige Berufsbild abzustellen" hätte. Entgegen § 60 AVG jedoch enthält der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte darüber, welche Vorstellung über die im Taxi-Gewerbe in der Regel zu erbringenden Leistungen die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung grundgelegt hat. Für eine objektivierbare Aussage über die Inhalte der regelmäßigen Leistungserwartung an den Taxi-Unternehmer war der Blick auf einschlägige Rechtsvorschriften zu werfen. Danach ist ein Leistungsrahmen beachtlich, der durch § 3 Abs1 Z3 und Z4, § 10 Abs4, § 11, § 13, § 14 GelverkG und die bezüglichen Bestimmungen der Durchführungsverordnungen BGBl. 951/1993 (Betriebsordnung 1994) bzw LGBl. 21/1994 (Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung) gezogen wird. Die selbständige Erbringung von Leistungen, die diesem Rahmen gerecht werden, erfordert vom Taxi-Unternehmer Tätigkeiten, die unmittelbar auf die Gewährleistung einer den spezifischen Vorschriften entsprechenden, sicheren und tarifkorrekten Beförderung von Personen und Sachen gerichtet sind, aber auch Tätigkeiten, die den unternehmerisch-betriebswirtschaftlichen Bereich (einschließlich der Bewältigung der Abgabenverpflichtungen des Unternehmens) und seine Aufgaben als Arbeitgeber in der Beschäftigung von Taxilenkern abdecken.

Daß der Berufungswerber solche Tätigkeiten in einem hinreichenden Maß für die - aus der Sicht des öffentlichen Interesses - zufriedenstellende (vgl. VwGH 28.2.1995, 94/04/0195 ua) Leistungserbringung beherrscht, hält der unabhängige Verwaltungssenat nach dem Ergebnis seines Beweisverfahrens, das auch eine stichprobenartige Befragung des Berufungswerbers zu den von ihm behaupteten Kenntnissen und Fähigkeiten umfaßte, für erwiesen. Mit ausschlaggebend war dabei der persönliche Eindruck, den der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinterlassen hat. Dieser Eindruck vermittelte das Bild eines seriösen, in den Berufsbelangen des Taxi-Gewerbes erfahrenen und befähigten Menschen. Ihm war zuzutrauen und zuzubilligen, daß er sich jene Kenntnisse, die er mit den vorgelegten Prüfungszeugnissen und Berechtigungen noch nicht abgedeckt hatte, im Selbststudium (vgl. VwGH 26.9.1995, 94/04/0063) - insbesondere anhand der von ihm vorgelegten und in der Verhandlung erörterten Stoffsammlung zum Vorbereitungskurs - anzueignen vermochte. Ihm war auch zuzutrauen, daß er sich der Notwendigkeit ständiger unternehmerischer Fortbildung in Verantwortung seinen Kunden, seinen Mitarbeitern und dem öffentlichen Interesse gegenüber stellen wird.

Ausgehend von der aus allen diesen Gründen daher anzunehmenden hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinne des § 28 Abs1 Z2 GewO 1994 war, weil auch der kumulativ verlangte Ausnahmegrund - dem Berufungswerber ist die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung wegen seines Alters (er befindet sich mittlerweile im 53. Lebensjahr) nicht zuzumuten - erfüllt ist und Ausschlußgründe gemäß § 13 leg.cit. schon nach der Aktenlage nicht vorlagen bzw solche Gründe auch der unabhängige Verwaltungssenat nicht aufzugreifen hatte, wie im Spruch zu entscheiden.

Daß der Berufungswerber das Zusatzerfordernis für die Befähigung im Taxi-Gewerbe, nämlich die mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 5 Abs5 Schlußsatz GelverkG) schon erbracht hat, war vorliegend nie strittig. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung gilt daher der Berufungswerber als fachlich geeignet für des Taxi-Gewerbe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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