RS UVS Kärnten 1998/07/14 KUVS-321/3/98

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Veröffentlicht am 14.07.1998
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Rechtssatz

Das Gesetz definiert zwar den Begriff des Fahrstreifens als einen Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht (§ 2 Abs 1 Z 5 StVO), setzt aber diese Breite nicht ziffernmäßig fest. Die Breite eines Fahrstreifens ist mit 2,50 m anzunehmen. Bei der Frage der Verkehrsbehinderung kommt es aber nicht auf die konkreten, sondern auf die abstrakten Verhältnisse an. Demnach darf auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur dann geparkt werden, wenn für den fließenden Verkehr eine Fahrbahnbreite von 5 m freibleibt. Eine konkrete Behinderung des Fließverkehrs ist für die Erfüllung des Tatbildes nach § 24 Abs 3 lit d StVO nicht erforderlich. Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr darf aber selbst dann gehalten werden, wenn nur ein Fahrstreifen freibleibt. Gemäß § 2 Abs 1 Z 28 StVO gilt als Parken, das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere, als die in Z 27 angeführte Zeitdauer (länger als zehn Minuten, ausgenommen bei Durchführung einer Ladetätigkeit). Stellt nun der Beschuldigte sein Fahrzeug ca fünf bis zehn Minuten oder auch kürzer ab, kann von einem verbotswidrigen Parken nicht gesprochen werden. Dem Berufungswerber fällt somit die Verwirklichung des Tatbildes nach § 24 Abs 3 lit d StVO nicht zur Last. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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