RS UVS Kärnten 1998/07/20 KUVS-1730/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1998
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät aus einer Entfernung von 150 m, ordnungsgemäß bedient, macht

unter Beachtung der Meßtoleranz Beweis über die

eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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