RS UVS Kärnten 1998/07/20 KUVS-1380/11/97

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Veröffentlicht am 20.07.1998
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Rechtssatz

Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in der "Halte- und Parkverbotszone" ab und hat er für den Bereich des Fahrzeugstandortes zur Tatzeit eine Ausnahmegenehmigung, wonach er auf den abgesenkten Gehsteigflächen eine Ladetätigkeit durchführen kann, bleibt er verwaltungsstrafrechtlich dennoch verantwortlich, wenn für einen Zeitraum von einer Stunde und 59 Minuten keine Maßnahmen und Vorgänge festzustellen waren, die auf eine Ladetätigkeit hingedeutet hätten, obwohl das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäftes des Beschuldigten abgestellt war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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