Kommt im Beweisverfahren hervor, daß der Beschuldigte sein Fahrzeug in der Halte- und Parkverbotszone abstellte, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich auch dann, wenn der Beschuldigte eine Ausnahmegenehmigung für Ladetätigkeit hat, jedoch die Anzeigerin keine Ladetätigkeit bemerkte und auch die Hecktüre des Kraftfahrzeuges nicht geöffnet war.