RS UVS Kärnten 1998/07/22 KUVS-844/9/97

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Veröffentlicht am 22.07.1998
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War dem Beschuldigten nach einem Verkehrsunfall im Rahmen der nach dem Unfall vorgenommenen Besichtigung, selbst bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht zwingend eine Beschädigung erkennbar, ist er vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 4 Abs 5 StVO befreit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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