RS UVS Oberösterreich 1998/07/30 VwSen-280351/26/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 30.07.1998
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Rechtssatz

Gemäß § 124 Abs4 BauV ist vor der Durchführung von Arbeiten an mit Spritzasbest oder sonstigen schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen, wie bei Abtrage- oder Sanierungsarbeiten, von einer fachkundigen Person ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, in dem der Arbeitsablauf, die Baustelleneinrichtung und die Arbeitsdurchführung sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Zufolge Abs7 dieses Paragraphen müssen die mit den Abtrage- oder Sanierungsarbeiten nach Abs4 beschäftigten Arbeitnehmer 1. mit Frischluftgeräten oder motorunterstützten Filtergeräten und geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken, 2. mit einteiligen Schutzanzügen mit Kapuze, 3. mit Schutzhandschuhen und 4. mit Gummistiefeln oder Überschuhen ausgerüstet sein.

Gemäß § 124 Abs9 BauV gilt Abs5 bis 8 nicht für Arbeiten geringen Umfanges, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist.

Gemäß § 45 Abs1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet (Z1).

Wie bereits eingehend dargestellt wurde, wurde vom Arbeitsinspektor selbst nicht wahrgenommen, daß Arbeiten an mit Spritzasbest oder sonstigen schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen an der gegenständlichen Örtlichkeit im BG, nämlich im 4. OG, in dem die zwei Arbeitnehmer Josef S und Norbert K mit dem Verschließen der Öffnungen im Deckenbereich beschäftigt waren, vorgenommen worden waren. Es ist zwar zuzugestehen, daß dort asbestbeschichtete Teile zum Vorschein kamen, bzw. am Foto ersichtlich sind, jedoch wurde durch die von den Zeugen glaubwürdig dargestellte Einhaltung einer gewissen Arbeitstechnik keinerlei Arbeit an diesen asbesthaltigen Teilen durchgeführt. Daß aber asbesthaltige Bauteile nicht einmal - ungesichert im Sinn des § 124 BauV - sichtbar sein dürfen, weil zB Asbest auch durch starken Luftzug sich lösen kann (siehe Zeugenaussage AI W, NS 12.5.1998), ist nach der BauV bzw. dem ASchG nicht unter Strafsanktion gestellt.

Daß andererseits offenbar Arbeiten ohne die im § 124 aufgezählten Sicherungen im BG 45, und zwar im 3. OG durchgeführt wurden, kann nicht (mehr) dem Bw angelastet werden, zumal nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, der lediglich vom Deckenbereich spricht und die Fotos 2 bis 4 keinen Deckenbereich, sondern Boden- und Wandbereiche darstellen, im Berufungsverfahren aufgrund der Verjährungsbestimmungen nicht mehr (zusätzlich) verfolgt werden bzw. durch eine Ausweitung des Tatvorwurfes nicht mehr rechtmäßig in das Verfahren einbezogen werden.

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Schlagworte
Arbeiten unmittelbar an Bauteilen; Ansicht von Asbest reicht nicht aus
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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