RS UVS Steiermark 1998/08/11 21.14-1/98

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Veröffentlicht am 11.08.1998
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Rechtssatz

Der nach § 88 Abs 2 SPG bekämpfte Verwaltungsakt, eine Radarmessung mit dem Einsatz eines angeblich unzulässigerweise stark blendenden Blitzgerätes, erfolgte nicht im Rahmen der gemäß § 2 Abs 2 SPG aufgezählten Agenden der Sicherheitspolizei, sondern im Rahmen der Verkehrspolizei. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Schlagworte
Beschwerde Radarmessung Blitzgerät Sicherheitspolizei Verkehrspolizei Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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