RS UVS Vorarlberg 1998/08/17 1-0528/98

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat mit drei Angelruten (zulässig: zwei) gefischt. Dennoch war die Geldstrafe in eine Ermahnung abzuändern. Der Beschuldigte hat nämlich glaubhaft dargetan, daß er zum Tatzeitpunkt eine Fischer-Karte, ausgestellt von M. B., gehabt habe. Dieser ist u.a. zu entnehmen, daß die Angelfischerei vom Ufer aus mit nicht mehr als drei Schnüren ausgeübt werden dürfe. M.B. war zur Ausstellung solcher Fischer-Karten berechtigt. Es ist zwar von einer Person, die die Sportfischerei ausübt, zu verlangen, daß sie sich mit den gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Fischerei auseinandersetzt und diese Bestimmungen einhält, doch erachtet der Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die Eintragungen in der besagten Fischer-Karte für gering. Grundsätzlich sollte sich nämlich ein Sportfischer darauf verlassen können, daß die Eintragungen in einer solchen Fischer-Erlaubnis dem Gesetz nicht widersprechen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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