TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/24 98/21/0338

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Veröffentlicht am 24.07.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
TilgG 1972;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des M in L, geboren am 6. Jänner 1962, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 7. Juli 1998, Zl. Frb-4250a-86/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, verhängt.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der dagegen erhobenen Berufung sowie nach Darstellung der Rechtslage aus, der Beschwerdeführer sei in einem Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren u.a. viermal wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand bzw. wegen Verweigerung des Alkotests rechtskräftig bestraft worden, wozu sie auf nachstehende Straferkenntnisse verwies:

X-21769-1994 §§ 5 Abs. 2 und 99/1 lit. b StVO vom 24.10.1994 zu S 17.000.-- (BH Dornbirn)

X-16961-1993 §§ 5 Abs. 1 und 99/1 lit. a StVO vom 22.7.1993 zu S 10.000.-- (BH Bregenz)

X-21449-1991 §§ 5 Abs. 1 und 99/1 lit. a StVO vom 15.11.1991 zu S 13.000.-- (BH Dornbirn)

X-9990-1991 §§ 5 Abs. 2 und 99/1 lit. b StVO vom 23.5.1991 zu S 10.000,-- (BH Dornbirn)

Die Fremdenpolizeibehörde habe trotz dieser wiederholten Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene familiäre Situation (sowohl seine Ehegattin als auch seine Tochter seien in Österreich wohnhaft) zunächst von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abgesehen, ihn jedoch mit Schreiben vom 23. Jänner 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei erneuter Straffälligkeit mit einem Aufenthaltsverbot zu rechnen habe. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer bereits drei (richtig: zwei) Monate später als Beitragstäter bei mehreren Einbruchsdiebstählen im Raum Vorarlberg strafbar gemacht und sei mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Juli 1997 rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter, wegen des Verbrechens der Hehlerei und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz zu einer Geldstrafe sowie zu einer bedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden.

Obwohl der Beschwerdeführer somit nach den Verwaltungsübertretungen eindringlichst darauf hingewiesen worden sei, dass er bei erneuter Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot zu erwarten hätte, habe er sich nicht gesetzeskonform verhalten, sondern im Gegenteil seine rechtswidrigen Aktivitäten durch eine Reihe von "Gerichtsdelikten" gesteigert. Auf Grund der im Urteil und in den Bestrafungen zum Ausdruck kommenden Neigung des Beschwerdeführers, sich beharrlich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, stehe zu befürchten, dass er sich auch in Zukunft nicht rechtskonform verhalten werde. Das den Bestrafungen zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführer rechtfertige insgesamt die Annahme, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Wenn auch ein Teil der Verwaltungsübertretungen bereits getilgt sei, könnten diese doch im Rahmen des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG berücksichtigt werden.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer erstmals im Zeitraum 23. September 1986 bis 25. Februar 1987 in Österreich aufgehalten habe und seit 21. August 1990 in verschiedenen Gemeinden Vorarlbergs lebe und arbeite. Er sei seit 1995 verheiratet, habe eine dreijährige Tochter und werde in einer Dienstgeberbestätigung als verlässlicher und integrierter Arbeitnehmer beschrieben. Durch das Aufenthaltsverbot werde daher zwar zweifellos schwerwiegend in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, der Entzug der Aufenthaltsberechtigung sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, so zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, und angesichts der Unbelehrbarkeit und Hartnäckigkeit des Beschwerdeführers, sich über österreichische Gesetze hinwegzusetzen, zum Schutz der Rechte anderer, dringend erforderlich. Die viermalige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Alkoholdelikten zeige seine eklatante Unverantwortlichkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, zumal von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern erwiesener Maßen eine erhebliche Gefahr im Straßenverkehr ausgehe. Wenngleich daher die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 1990, seiner regelmäßigen Eingliederung in den Arbeitsprozess und seiner intensiven Bindungen zu seiner im Inland lebenden Familie als hoch zu bewerten und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien, so wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Wenn im Jänner 1996 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund der privaten Interessen des Beschwerdeführers gerade noch habe unterbleiben können, so habe sich durch die wenige Monate später von ihm begangenen Eigentumsdelikte das Gewicht nunmehr zu seinen Ungunsten verlagert. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren sei angemessen, da sich auf Grund der Vielzahl und Schwere der begangenen Verwaltungsübertretungen und strafrechtlichen Delikte und der damit dokumentierten Ignoranz gegenüber den österreichischen Gesetzen eine positive Prognose für den Zeitraum vor Ablauf der genannten Befristung des Aufenthaltsverbotes nicht stellen lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen

zuwiderläuft. § 36 Abs. 2 FrG zählt demonstrativ "bestimmte Tatsachen" auf, die die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Aufenthaltsverbot auch dann erlassen werden kann, wenn zwar keiner der in § 36 Abs. 2 FrG beispielsweise aufgezählten Tatbestände verwirklicht ist, wohl aber auf Grund bestimmter (in § 36 Abs. 2 FrG nicht aufgezählter) Tatsachen die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Gefährlichkeitsprognose getroffen werden kann. Die in § 36 Abs. 2 FrG beispielsweise genannten Sachverhalte sind hiebei als Maßstab für die Schwere jener Tatsachen heranzuziehen, die bei der Verhängung eines - wie hier - bloß auf § 36 Abs. 1 FrG gegründeten Aufenthaltsverbotes vorliegen müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183).

Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er die im angefochtenen Bescheid genannten Verwaltungsübertretungen begangen hat und mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Juli 1997 wegen des Verbrechens der Hehlerei, eines Vergehens nach dem Waffengesetz und des Verbrechens der Beitragstäterschaft zum schweren Diebstahl durch Einbruch zu einer unbedingten Geldstrafe und einer bedingten, fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Was die angeführten Verwaltungsübertretungen anbelangt, so waren jene mit den Straferkenntnissen vom 22. Juli 1993 und 24. Oktober 1994 verhängten Strafen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (13. Juli 1998) noch nicht gemäß § 55 Abs. 1 VStG getilgt. Schon durch diese beiden Verwaltungsübertretungen hat der Beschwerdeführer aber sogar den (im gegenständlichen Fall als Maßstab für die Beurteilung des Gerechtfertigtseins der Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG heranzuziehenden) Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt.

Die (zusätzliche) Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten stellt zwar - isoliert betrachtet - (noch) keine Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG dar, war aber von der belangten Behörde bei der Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG ebenfalls als Sachverhalt mitzuberücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2000, Zl. 98/21/0129).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der vom Beschwerdeführer wiederholt begangenenVerstöße gegen § 5 StVO zur Auffassung gelangte, dieser zeige damit seine eklatante Unverantwortlichkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Die Beschwerde wendet dazu ein, getilgte Verwaltungsübertretungen seien bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen, da der Gesetzgeber Tilgungsvorschriften erlassen habe, um "abgetane Bestrafungen abgetane Bestrafungen sein zu lassen". Dieser Rechtsansicht kann im gegebenen Zusammenhang nicht gefolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich schon mehrfach ausgesprochen hat, steht die Tilgung einer Verurteilung der Berücksichtigung der ihr zu Grunde liegenden Straftat im Rahmen des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nach § 36 Abs. 1 FrG nicht entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/18/0074). Dies findet seine Berechtigung darin, dass die Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG - anders als etwa § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG - nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen abstellt, sondern eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens der Partei verlangt. Bei dieser Prüfung hat die Behörde alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0092). Im Übrigen ergibt sich schon nach den obigen Ausführungen, dass zwei der vier dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch gar nicht getilgt waren.

Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie im Hinblick auf das bei der Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG zu berücksichtigende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auf Grund der - schon zwei Monate nach der ihm gegegnüber ausgesprochenen Androhung eines Aufenthaltsverbotes - verübten, dem bereits genannten Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer dokumentiere damit seine Unbelehrbarkeit und Hartnäckigkeit, sich über österreichische Gesetze hinwegzusetzen.

Die Beschwerde wendet ein, der Beschwerdeführer habe die Straftaten "lediglich" als Beitragstäter begangen, was vom Landesgericht Feldkirch ausdrücklich als Milderungsgrund anerkannt worden und daher auch bei der gegenständlichen Beurteilung der Voraussetzungen des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sei. Auch habe das Gericht durch die Verhängung einer bedingten Strafe zum Ausdruck gebracht, es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch bei Gewährung der bedingten Strafnachsicht nicht wieder straffällig werde, was die belangte Behörde bei ihrer Zukunftsprognose hätte übernehmen müssen.

Diesen Ausführungen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die belangte Behörde die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot gerechtfertigt ist, unabhängig von den die Strafbemessung und die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichts und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 99/18/0015, mwN). Dass die allein aus strafrechtlicher Sicht und unabhängig von fremdenrechtlichen Erwägungen getroffene Annahme des Gerichtes über ein zukünftiges Wohlverhalten eines Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht, ergibt sich auch aus § 36 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0433, mwN).

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof aber auch die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei ein Wohlverhalten auf Grund der Kürze des verstrichenen Zeitraumes nicht zugute zu halten, im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zwar trifft zu, dass die dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zugrunde liegenden strafbaren Handlungen vom Beschwerdeführer zwischen dem 11. und dem 19. März 1996 begangen wurden, doch ließ dies im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein künftiges Wohlverhalten noch nicht ableiten, da nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz eines ihm angedrohten Aufenthaltsverbotes im Jahre 1996 und trotz des von ihm daraufhin zugesagten künftigen Wohlverhaltens schon zwei Monate danach die dem bereits mehrfach erwähnten Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zugrunde liegenden strafbaren Handlungen begangen hat.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer nach den Ausführungen in der Beschwerde noch kurz vor Erlassung des (erstinstanzlichen) Aufenthaltsverbotes eine Lenkberechtigung ausgestellt wurde, woraus, wie der Beschwerdeführer vermeint, ersichtlich sei, dass durch die seit seinen "kraftfahrrelevanten Bestrafungen" verstrichene Zeit sogar seine Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Maßstab für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit die Verkehrssicherheit (vgl. § 7 Abs. 1 FSG) und die Vermeidung strafbarer Handlungen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (vgl. § 7 Abs. 2 FSG), ist, während der Umfang der durch ein Aufenthaltsverbot zu schützenden Rechtsgüter (vgl. die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen) ein wesentlich weiterer ist. Daher ist die Erteilung einer Lenkberechtigung ohne Einfluss auf die allein nach fremdenrechtlichen Kriterien zu beurteilenden Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (vgl. in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/18/0015).

Angesichts der genannten Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechtfertige die in § 36 Abs. 1  FrG umschriebene Annahme, ebenso wenig als rechtswidrig erkannt werden, wie die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, die Erlassung eines solchen Aufenthaltsverbotes sei - trotz des damit verbundenen schwer wiegenden Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Wenn die Beschwerde schließlich geltend macht, die belangte Behörde habe hinsichtlich der privaten Interessen des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, dass diesem schon im Jahre 1997 ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, so übersieht sie, dass in die Interessensabwägung im angefochtenen Bescheid nicht nur die im Inland lebende Familie (Ehegattin und Tochter) des Beschwerdeführers und sein rechtmäßiger Aufenthalt seit 1990 einbezogen wurden, sondern auch seine regelmäßige Eingliederung in den Arbeitsprozess. Dennoch kommt den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, welche von der belangten Behörde - zutreffend - als hoch bewertet wurden, kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Daher kann auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war somit als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210338.X00

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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