RS UVS Kärnten 1998/08/17 KUVS-11/5/98

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Rechtssatz

Verständigt der Beschuldigte nach Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung im Zuge eines Verkehrsunfalles um 2.00 Uhr nachts die nächste Gendarmeriedienststelle erst um 13.30 Uhr vormittags des gleichen Tages, so ist dies nicht als Verständigung "ohne unnötigen Aufschub" zu beurteilen und begründet daher eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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