RS UVS Kärnten 1998/08/27 KUVS-1163/1/98

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Rechtssatz

Macht bereits die Behörde erster Instanz aufgrund der Einwendung des Bestraften vom § 52a VStG Gebrauch und stellt das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ein, so tritt dieser auf § 52a Abs 1 VStG gestützte neue Bescheid an die Stelle der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügungen, wodurch eine Klaglosstellung eintritt. Damit ist die Beseitigung einer zu seinem Nachteil erfolgten Rechtsverletzung erfolgt und ist daher keine Beschwerdemöglichkeit mehr gegeben. Das Begehren auf die Rückerstattung aller zu Unrecht inkassierten Strafen ist in gesonderten Verfahren durchzusetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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