RS UVS Kärnten 1998/08/31 KUVS-429-431/1/98

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Veröffentlicht am 31.08.1998
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Rechtssatz

Wesentlich für das Entstehen der Pflichten nach § 4 StVO ist, daß unfallbeteiligte Personen ihr Verhalten als Unfallursache erkennen bzw wegen der Offenkundigkeit des Zusammenhanges oder aufgrund allgemeiner Erfahrung erkennen mußten. Hätte eine Person, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit des Beschuldigten den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang erkennen können, so treffen ihn die im § 4 StVO normierten Verpflichtungen. Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß auch bei gehöriger Aufmerksamkeit der Beschuldigte den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang nicht habe erkennen können, ist er vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert.

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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