RS UVS Vorarlberg 1998/09/01 1-0108/98

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Veröffentlicht am 01.09.1998
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Rechtssatz

Aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes ist davon auszugehen, daß dem Beschuldigten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt die Lenkerberechtigung, insbesondere für die Führerscheingruppe B, zu Unrecht entzogen worden war. Wird einer Berufung durch eine Berufungsentscheidung Folge gegeben und der in der unteren Instanz ergangene Bescheid behoben, so heißt das im Sinne des §66 Abs4 zweiter Satz AVG in Verbindung mit der der Behörde obliegenden Rechtskontrolle, dass der in unterer Instanz ergangene Bescheid für die Zukunft, soweit sich aber behördliche Maßnahmen auf den Zeitraum des Berufungsverfahrens beziehen, auch für die betreffende, in der Vegangenheit liegende Zeit beseitigt wird (siehe Erkenntnis des VwGH vom 15.11.1979, Zl. 1794/77). Die Aufhebung eines mit Berufung angefochtenen Bescheides nach der zitierten Gesetzesstelle hat somit zur Folge, dass dieser Bescheid als nie erlassen anzusehen ist (siehe Erkenntnis des VwGH vom 15.5.1981, Zl. 3319/79). Einem solchen aufhebenden Bescheid kommt daher die Wirkung "ex tunc" zu (vgl. auch die Erkenntnisse des VwGH vom 3.6.1985, Zl. 84/12/0131 und vom 23.5.1995, Zl. 95/04/0015. Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum hier gegenständlichen Tatzeitpunkt doch berechtigt war, Fahrzeuge der Führerscheingruppe B zu lenken.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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