RS UVS Wien 1998/09/01 04/G/33/435/98

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Veröffentlicht am 01.09.1998
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Rechtssatz

Bei einer Größe des (einzigen) Gastraumes von etwa 40 m2 - 50 m2 ist ein Gastgewerbebetrieb (in der Betriebsart "Espresso") als "kleinerer Betrieb" im Sinne des § 6 Abs 2 PrAG anzusehen. Weiters ist davon auszugehen, dass ein in diesem Gastraum an der Wand neben der Bar angebrachtes Preisverzeichnis leicht sichtbar ist. (Die "espresso-artige" Ausführung des Lokales lässt es auch angemessen erscheinen, (hypothetisch) jenen Gästen das kurzfristige Verlassen ihrer Tische zuzumuten, die aus der Entfernung ein angebrachtes Preisverzeichnis zwar noch (als solches), dessen Inhalt aber eventuell nicht mehr hätten erkennen können.)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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