RS UVS Kärnten 1998/09/02 KUVS-907/1/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Falle der Lieferung eines nicht entsprechend der LMKV gekennzeichneten Lebensmittels durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb, wird die Verwaltungsübertretung am Sitz des Erzeugungs- oder Handelsunternehmens in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (VwGH 30.6.1997, 97/10/0045). Ab diesem Zeitpunkt muß innerhalb eines Jahres eine Verfolgungshandlung gesetzt werden, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. (Einstellung des Verfarhens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten