RS UVS Salzburg 1998/09/04 7/10009/2-1998th

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Veröffentlicht am 04.09.1998
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Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Ausländische Kraftfahrzeuglenker sind verpflichtet, sich über in Österreich geltende kraftfahrrechtliche Vorschriften ausreichend zu unterrichten. Dies im besonderen Maße, wenn es sich um Berufskraftfahrer handelt und sich die Vorschriften auf die Kennzeichnung von Schwerfahrzeugen beziehen. Der Beschuldigte hätte daher nicht bloß darauf vertrauen dürfen, daß ihm sein Arbeitgeber die Pflicht zur Anbringung von Warntafeln gemäß § 102 Abs 10a KFG mitteilt, sondern hätte er sich selbst eigeninitiativ erkundigen müssen. Es ist ihm somit fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen.

Schlagworte
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift; Erkundigungspflicht ausländischer Kraftfahrzeuglenker über österreichische Rechtsvorschriften; Anbringung von Warntafeln; Warten auf Mitteilung des Arbeitgebers ist fahrlässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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