RS UVS Steiermark 1998/09/07 20.3-11/96

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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Rechtssatz

Eine Identitätsfeststellung nach § 35 SPG liegt vor, wenn die Aufforderung des Gendarmeriebeamten, sich auszuweisen und die genaue Adresse bekanntzugeben, "nicht in Form eines Ersuchens gefaßt ist, sondern mit anordnendem Charakter und mit Duldungsanspruch vorgetragen wird", und zwar auch bei bereitwilliger Befolgung (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, Seite 11, zweiter Absatz). In diesem Sinne konnte die Frage, ob es sich hierbei um ein "schlichtes Polizeihandeln" nach § 88 Abs 2 SPG oder um eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 88 Abs 1 SPG gehandelt hatte, für die Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsaktes offenbleiben und ist auch für den Rechtsschutz des Beschwerdeführers nicht mehr entscheidend (siehe Entscheidung des VwGH, Seite 6, zweiter Absatz).

Ein die Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG rechtfertigender gefährlicher Angriff liegt nur dann vor, wenn es zur Verwirklichung bestimmter mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hierfür zu qualifizierenden Verhaltens kommt, welches in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Seite 12 und 13). Dies war bei der (bloßen) Kenntnis des Gendarmeriebeamten, daß der Beschwerdeführer nach der Notierung von Namen und Adressen von Parteien eines bestimmten Hauses zum Bahnhof zurückging", und daß "einige Tage zuvor eine männliche Person Schulkinder in einem Nachbarort belästigt habe, wobei die örtliche Schule ca. 200 bis 300 m vom erwähnten Haus entfernt war" sowie daß "in der Umgebung Kinder bei Telefonanrufen sexueller Belästigung ausgesetzt waren", (noch) nicht der Fall (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Seite 12 und 13). Auch fehlte in diesem Falle die (eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z 2 lit a SPG rechtfertigende) Annahme des konkreten Verdachtes, daß sich am Aufenthaltsort des Beamten Handlungen ereignen, die mit beträchtlicher Strafe bedroht sind (Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, Seite 14, zweiter Absatz).

Somit ist davon auszugehen, daß eine Identitätsfeststellung zur Vorbeugung eines (bloß) wahrscheinlichen Angriffes im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Schlagworte
Beschwerde Identitätsfeststellung Befolgung Angriff Verdacht Belästigungen Konkretheit Unzulässigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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