RS UVS Steiermark 1998/09/08 30.10-63/98

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Rechtssatz

Eine beleidigende Schreibweise nach § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn in einem Einspruch ausgeführt wird, daß der Verfasser der Strafverfügung an diesem Tag - eine geistige Behinderung - hatte, was lediglich mit Zeitfehlern in der Strafverfügung begründet wurde, welche nicht einmal nachvollziehbar aufgezeigt wurden. Die Behauptung einer (diesbezüglichen) geistigen Behinderung stellte eine beleidigende Überschreitung der Grenzen der Sachlichkeit dar.

Schlagworte
beleidigende Schreibweise geistige Behinderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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