RS UVS Steiermark 1998/09/15 20.3-19/98

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Rechtssatz

Wird die Beschwerde nach § 79 a Abs 3 AVG vom Beschwerdeführer noch vor Abhaltung der öffentlichen, mündlichen Verhandlung zurückgezogen, gebührt der belangten Behörde als obsiegende Partei im Sinne der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, ein Betrag von S 565,-- und als Schriftsatzaufwand ein Betrag von S 2.800,-

- (analoge Anwendung des § 51 Verwaltungsgerichtshofgesetz). Ein Kostenverzicht wurde von der belangten Behörde nicht abgegeben.

Schlagworte
Zurückziehung Kosten Vorlageaufwand Schriftsatzaufwand Aufwandersatzverordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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