RS UVS Kärnten 1998/09/15 KUVS-982/3/98

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Auch für die Dauer der Abwicklung des Erholungsurlaubes ist eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich, weil davon auszugehen ist, daß Urlaub nur während des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses verbraucht werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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