RS UVS Kärnten 1998/09/23 KUVS-824/1/98

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Hat die Firma, die angeblich einen Ausländer illegal beschäftigt, ihren Sitz nicht in Kärnten und fand die allenfalls gesetzwidrige Verwendung des Ausländers ebenfalls nicht in Kärnten statt, so mangelt es an der örtlichen Zuständigkeit einer kärntnerisch erstinstanzlichen Strafbehörde und kann der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten auch nicht als Berufungsbehörde zuständig werden, wenn eine örtlich unzuständige Erstinstanz ein Straferkenntnis erläßt. Im Falle von Übertretungen gemäß § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte bewilligungslose Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (VwGH 15.9.1994, 94/09/0104; 19.1.1995, 94/09/0258) (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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