RS UVS Kärnten 1998/09/25 KUVS-1222-1224/7/97

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Veröffentlicht am 25.09.1998
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Rechtssatz

Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte die seitens der Behörde erster Instanz zur Last gelegte Überschreitung der Tageslenkzeit, als auch der Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit nicht begangen hat, zumal in dem ihm zur Last gelegten Zeitraum ein zweiter Fahrer tätig war, so ist aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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