RS UVS Oberösterreich 1998/10/07 VwSen-400515/6/Schi/Km

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Rechtssatz

Gemäß § 72 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl.I Nr. 75/1997, hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 FrG). Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 73 Abs.4 FrG).

Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht mehr in Schubhaft. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 1.10.1998 eingebracht und es wurde darin die Rechtswidrigkeit der Schubhaft behauptet. Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig, auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher - abgesehen von dem Antrag auf Entlassung aus der Schubhaft - zulässig, sie ist aber nicht begründet. Der Antrag auf Entlassung aus der Schubhaft war daher mangels Zulässigkeit zurückzuweisen. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Aufgrund des aktenkundigen erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß sich die Beschwerdeführerin seit 3.7.1998 entgegen dem rechtskräftigen Ausweisungsbescheid im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhält. Wenn nun die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit darin erblickt, daß die Schubhaft im Hinblick auf die ihr gemäß § 49 Abs.1 FrG 1997 zukommende Niederlassungsfreiheit als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers zukomme, so ist hier folgendes festzustellen.

Gemäß § 49 Abs.1 FrG 1997 genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs.3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.

Die Beschwerdeführerin übersieht somit, daß § 49 Abs.1 FrG die Niederlassungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt gewährt, daß im folgenden nicht anderes gesagt wird. Im folgenden finden sich aber im FrG 1997 sehr wohl Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthalts und zur Beförderung ins Ausland sowie auch insbesondere die Bestimmungen über die Schubhaft. Denn die im § 49 Abs.1 FrG festgelegte Niederlassungsfreiheit kann wohl kaum dahin ausgelegt werden, daß dadurch sämtliche aufenthaltsbeendende und ähnliche Maßnahmen gegen Angehörige von Österreichern nicht (mehr) möglich wären. Dies wird auch durch die Anordnung des § 48 Abs.2 FrG (Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen) bestätigt, wonach die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen nur zulässig ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Verweis auf § 33 Abs.1 FrG). Daß sich die Bf aber nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wurde durch den Ausweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 27.4.1998 und insbesondere durch den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25.6.1998, Zl. St 98/98, rechtskräftig bestätigt und ausdrücklich die Ausweisung auch auf § 31 FrG gestützt. Wenn in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin vermeint, dieser "zweitinstanzliche Bescheid" sei beim Verwaltungsgerichtshof anzufechten und werde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu verbinden sein, so ist dazu festzustellen, daß jedenfalls solange der Verwaltungsgerichtshof nicht definitiv eine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, über mögliche künftige Verfahrensschritte der Beschwerdeführerin nicht weiter spekuliert werden darf, sondern nur von den derzeit vorliegenden Tatsachen auszugehen ist. Bemerkt wird noch, daß die Beschwerdeführerin bislang nicht einmal dargetan hat, daß eine entsprechende Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist.

Was den Umstand betrifft, daß die Beschwerdeführerin am 12.2.1998 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden ist, so ist dem Gesetz nirgends zu entnehmen, daß die bloße Antragstellung geeignet wäre, fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin zu hindern. Denn die diesbezügliche Begünstigung für Angehörige von Österreichern besteht lediglich darin, daß sie Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nicht vom Ausland aus stellen müssen, sondern berechtigt sind, derartige Anträge auch im Inland zu stellen (§ 49 Abs.1 zweiter Satz FrG 1997). Im übrigen ist noch auf § 31 Abs.4 FrG hinzuweisen, wonach sich Fremde nur dann bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie diesen Antrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor entstehender Sichtvermerkspflicht eingebracht haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.2.1998 hatte die Beschwerdeführerin aber keinerlei gültigen Aufenthaltstitel, weil dieser längst abgelaufen bzw. nicht mehr weiter verlängert worden war (19.3.1996). Auch im übrigen kann der unabhängige Verwaltungssenat keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft erkennen: so wurde im gegenständlichen Fall die Schubhaft einschließlich Abschiebung innerhalb eines Tages abgewickelt, sodaß kein Verstoß gegen § 69 Abs.1 FrG vorliegt. Weiters wurde die Bf in einer verständlichen Sprache über die Schubhaft und Abschiebung informiert. Auch kann eine Unzulässigkeit der Abschiebung in den Heimatstaat Jugoslawien nicht erkannt werden und hat auch die Beschwerdeführerin selbst nie derartiges behauptet. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin auch weitaus mehr als ein Monat Durchsetzungsaufschub bei Erlassung der Ausweisung gewährt, nämlich fast drei Monate (§ 48 Abs.3 FrG 1997).

Aus all den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Schubhaft, ausländische Ehegattin eines Österreichers, Scheinehe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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