RS UVS Kärnten 1998/10/12 KUVS-1364-1365/2/97

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Veröffentlicht am 12.10.1998
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Rechtssatz

Parkt der Beschuldigte - vorliegend ein Rechtsanwalt - sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" und benützt er überdies mit dem rechten vorderen Rad des Kraftfahrzeuges den Gehsteig zum Parken, so ist er

verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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