Parkt der Beschuldigte - vorliegend ein Rechtsanwalt - sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" und benützt er überdies mit dem rechten vorderen Rad des Kraftfahrzeuges den Gehsteig zum Parken, so ist er
verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.