RS UVS Vorarlberg 1998/10/14 1-0045/98

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Rechtssatz

Der Zeuge M hat angegeben, dass sich am Tag der Kontrolle durch den Amtsarzt Gäste mit Kleinkindern im Hotel aufgehalten hätten. Diese Kinder hätten auch kurz vor dem Eintreffen des Amtsarztes beim Schwimmbecken gespielt und am Rand des Beckens kleine Sandhäufchen aufgetürmt. Auf der Oberfläche des Wassers seien auch Papierfussel sowie einzelne Blätter und kleine Gräser geschwommen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtsarzt hätten sich die Kinder nicht mehr beim Schwimmbecken aufgehalten. Auf Grund dieser - vom Verwaltungssenat als glaubwürdig erachteten - Aussage des Zeugen kann dem Beschuldigten keine objektive Sorgfaltswidrigkeit zugerechnet werden. Die festgestellte geringfügige Verunreinigung des Schwimmbades hätte dem Beschuldigten selbst dann nicht zugerechnet werden können, wenn er sich am Tag der Kontrolle im Hotel aufgehalten hätte. Einem Betreiber eines Freischwimmbeckens kann nämlich vernünftigerweise nicht eine derart (überspannte) Sorgfaltspflicht auferlegt werden, dass er spielende Kinder immer wieder in kurzen zeitlichen Abständen daraufhin kontrolliert, ob diese beim Spielen im Sand geringfügige Verunreinigungen eines Schwimmbeckens verursachen oder nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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