RS UVS Steiermark 1998/10/14 303.5-9/98

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Rechtssatz

Bei der ärztlichen (klinischen) Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO bleibt es dem Amtsarzt überlassen, die Art und der Umfang der klinischen Untersuchung sowie den Einsatz allfälliger Untersuchungsgeräte zu bestimmen. Es können hiebei vor allem Proben, wie etwa die Probe von Rhomberg: Stehen mit geschlossenen Augen und parallel geschlossenen Füßen sowie verschärfter Rhomberg: der zu Untersuchende muss mit offenen oder geschlossenen Augen geradeaus gehen, wo möglich Fuß vor Fuß setzen, durchgeführt werden.

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die näher beschriebenen Rhombergproben wesentliche Bestandteile einer ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO sind. Derartige Untersuchungen setzen voraus, dass der Betroffene zur Mitwirkung bereit ist. Wie festgestellt wurde, hat sich der Berufungswerber insoferne geweigert, bei diesen Proben mitzuwirken, als er nicht bereit war, über Aufforderung der Polizeiärztin aufzustehen, an der am Boden markierten Linie Aufstellung zu nehmen und dieser entlang zu gehen. Dafür, dass der Berufungswerber aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen wäre, gab es keine Anhaltspunkte und wurde dies vom Berufungswerber im Strafverfahren auch nicht behauptet. Wenn der Berufungswerber dazu erklärte, er habe die Sinnhaftigkeit dieser Aufforderung nicht eingesehen, so stellt dieses Argument keinen schuldausschließenden Rechtfertigungsgrund für seine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO dar.

Schlagworte
ärztliche Untersuchung Blutabnahme Rhombergprobe Bestandteil Verweigerung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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