RS UVS Salzburg 1998/10/14 7/10206/3-1998kn

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Behörde spricht die Zulassung gemäß § 37 Abs 1 KFG auf Antrag aus, wenn die im Abs 2 dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Vorführung des Fahrzeuges vor die Behörde ist im Gesetz nicht vorgesehen und ist von der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen bzw Urkunden auszugehen. Ein vom Beschuldigten im Rahmen der Erstzulassung, wenn auch unverschuldet, vorgelegter falscher Typenschein kann die Rechtsgültigkeit des ausgestellten Zulassungsscheines zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigen und ist der Zulassungsbesitzer zur Einhaltung der im Zulassungsschein festgelegten Auflagen verpflichtet.

Schlagworte
Kraftfahrrecht; Vorlage eines falschen Typenscheines; Auflagen im Zulassungsschein; Verpflichtung des Zulassungsbesitzers; Zulassung erfolgt auf Antrag
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten