RS UVS Kärnten 1998/10/15 KUVS-181/4/98

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Rechtssatz

Eine wirksame Verfolgungshandlung erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Hiezu gehört im Bereich der Kommunalsteuer jedenfalls die genaue Bezeichnung des Steuerzeitraumes, die Umschreibung, durch welches Verhalten (Handlung oder Unterlassung) die Kommunalsteuer verkürzt wurde sowie die Anführung des Verkürzungsbetrages. Da die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) zu entrichten ist, wäre jeweils der Kalendermonat, hinsichtlich dessen die Kommunalsteuer verkürzt wurde, anzuführen. Geschieht dies nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungzeit, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen und die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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