Stellt der Beschuldigte das Fahrzeug in einer Fußgängerzone außerhalb der für die Ladetätigkeit erlaubten Zeit ab, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, daß er eine Ladetätigkeit vorgenommen habe und daß ein Anwalt zu Ladetätigkeitszeiten in der Kanzlei nicht anwesend sei, exkulpiert nicht, weil Akten in eine Anwaltskanzlei innerhalb der Ladetätigkeitszeiten verbracht werden können und zum Verbringen von Akten der Rechtsanwalt nicht in der Kanzlei anwesend sein muß.